Art. 18 Archivierungsgesetz (ArchG) - Besondere Schutzfristen
Art. 18 Archivierungsgesetz (ArchG) · Besondere Schutzfristen
1. Unterlagen, die Personendaten enthalten und deren Zugänglichkeit nach Artikel 16 Absatz 1 beschränkt oder ausgeschlossen ist, stehen der Öffentlichkeit nach Ablauf dreier Jahre nach dem Tod der Person zur Einsichtnahme zur Verfügung, sofern die ordentliche Schutzfrist abgelaufen ist.
2. Ist das Todesdatum einer Person nicht bekannt, stehen die Unterlagen der Öffentlichkeit ab dem 110. Altersjahr der betroffenen Person zur Einsichtnahme zur Verfügung, sofern die ordentliche Schutzfrist abgelaufen ist.
3. Archivgut, das älter als 110 Jahre ist, ist frei zugänglich.
4. Die Zugänglichkeit zu Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 3 bleibt eingeschränkt oder ausgeschlossen, soweit eine besondere Geheimhaltungspflicht des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts dies verlangt.
5. Die Frist nach Absatz 3 beginnt mit dem Datum der letzten Bearbeitung eines Dossiers oder der betreffenden Unterlage zu laufen.