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Art. 17 Archivierungsgesetz (ArchG) - Ordentliche Schutzfrist

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Art. 17 Archivierungsgesetz (ArchG) · Ordentliche Schutzfrist

1. Unterlagen, die nach Artikel 16 Absatz 1 nicht zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sind nach Ablauf der ordentlichen Schutzfrist von 30 Jahren frei zugänglich. Vorbehalten bleiben Artikel 18 sowie besondere Geheimhaltungspflichten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

2. Die Frist von 30 Jahren beginnt mit dem Datum der letzten Bearbeitung eines Dossiers oder der betreffenden Unterlage zu laufen.

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