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CH-BE
Art. 16 Archivierungsgesetz (ArchG) - Grundsatz
Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 16 Archivierungsgesetz (ArchG) · Grundsatz
1. Das Archivgut der Behörden steht der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG) sowie des Datenschutzgesetzes zur Einsichtnahme zur Verfügung.
2. Der Zugang der Öffentlichkeit zu Archivgut anderer Herkunft richtet sich nach den entsprechenden Übernahmeverträgen oder, wenn kein Übernahmevertrag vorhanden ist, sinngemäss nach Absatz 1.
3. Unterlagen, die bereits vor der Ablieferung an das zuständige Archiv öffentlich zugänglich waren, bleiben weiterhin öffentlich zugänglich.