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Art. 15a Archivierungsgesetz (ArchG) - Digitales Langzeitarchiv mit Gemeindebezug

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Art. 15a Archivierungsgesetz (ArchG) · Digitales Langzeitarchiv mit Gemeindebezug

1. Der Kanton stellt ein digitales Langzeitarchiv (dLZA) bereit, in dem die verantwortlichen Behörden Daten aus von Kanton sowie Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden gemeinsam genutzten Applikationen archivieren. Er

a) finanziert den Aufbau des dLZA,

b) stellt den Gemeinden die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung in Rechnung.

2. Das dLZA steht den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden für die Archivierung ihrer nicht unter Absatz 1 fallenden Daten zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung, sofern die Daten die Vorgaben für die Ablieferung erfüllen. Diese Gemeinden tragen sämtliche Kosten für ihre Anbindung an das dLZA und dessen Nutzung.

3. Der Kanton kann den weiteren Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 1 GG ein dLZA zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung stellen. Sie tragen sämtliche Kosten für den Aufbau, ihre Anbindung und die Nutzung.

4. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt namentlich die Vorgaben für die Ablieferung der Daten.

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