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Art. 15 Archivierungsgesetz (ArchG) - Aufgaben des Staatsarchivs

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Art. 15 Archivierungsgesetz (ArchG) · Aufgaben des Staatsarchivs

1. Das Staatsarchiv erfüllt namentlich folgende Aufgaben

a **\* es übernimmt, ordnet und bewahrt alle archivwürdigen Unterlagen der anbietepflichtigen Behörden auf und restauriert sie bei Bedarf,

b es trägt zur Vermittlung historischen Wissens und zur historischen Forschung für die Bedürfnisse des Kantons, der Wissenschaft und der Kultur bei,

c es führt ein Restaurierungsatelier, eine Bibliothek und einen Lesesaal,

d es bewertet die Unterlagen der anbietepflichtigen Behörden auf ihre Archivwürdigkeit,

e es berät die anbietepflichtigen Behörden und erlässt zuhanden dieser Organe Weisungen über die Ablieferung der Unterlagen und der Findmittel,

f **\* es ist befugt, in die Organisation und Verwaltung der Unterlagen bei den anbietepflichtigen Behörden Einsicht zu nehmen sowie Erhebungen über den Zustand der Unterlagen durchzuführen,

g **\* es kann die anderen Behörden und Private in Fragen der Archivierung und Archivführung beraten,

h es kann archivwürdige Unterlagen anderer Herkunft übernehmen und aufbewahren, wenn es sich um Unterlagen handelt, die für die Geschichte des Kantons Bern von Bedeutung sind.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere betreffend Aufgaben und Organisation des Staatsarchivs durch Verordnung.

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