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Art. 13 Archivierungsgesetz (ArchG) - Vernichtung von Unterlagen

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Art. 13 Archivierungsgesetz (ArchG) · Vernichtung von Unterlagen

1. Unterlagen, die unter die Anbietepflicht fallen, dürfen nicht ohne Zustimmung des zuständigen Archivs vernichtet werden.

2. Die Archive vernichten keine Unterlagen ohne Zustimmung der abliefernden Stelle.

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