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Art. 12 Archivierungsgesetz (ArchG) - Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft

Behörden
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Art. 12 Archivierungsgesetz (ArchG) · Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft

Das Obergericht regelt im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung der Unterlagen der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte in einem Reglement.

Das Verwaltungsgericht regelt im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung der Unterlagen des Verwaltungsgerichts und der verwaltungsunabhängigen Justizbehörden in einem Reglement.

Die Generalstaatsanwaltschaft regelt im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung der Unterlagen der Staatsanwaltschaft in einem Reglement.

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