Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
108.1 DLZAANLTLARArchGLArch CH-BE

Art. 11 Archivierungsgesetz (ArchG) - Gemeinden

Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Archivierungsgesetz (ArchG) · Gemeinden

1. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Mindestvorschriften betreffend die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Archivführung der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz unterstellt sind.

2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Direktion für Inneres und Justiz übertragen.

← Art. 10 Archivierungsgesetz (ArchG) Gegenstand Art. 12 Archivierungsgesetz (ArchG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →