108.1
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CH-BE
Art. 11 Archivierungsgesetz (ArchG) - Gemeinden
Behörden
Art. 11 Archivierungsgesetz (ArchG) · Gemeinden
1. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Mindestvorschriften betreffend die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Archivführung der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz unterstellt sind.
2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Direktion für Inneres und Justiz übertragen.