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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Zuständigkeit bei Informationen von mehreren Behörden (Art. 31a Abs. 2 IMG)

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Zuständigkeit
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Art. 9 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Zuständigkeit bei Informationen von mehreren Behörden (Art. 31a Abs. 2 IMG)

1. Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Informationen, die bei mehreren Behörden vorhanden sind, ist die Behörde gemäss Artikel 8 Absatz 1 zuständig.

2. Ist die Zuständigkeit unklar oder haben mehrere Behörden die Information gemeinsam erarbeitet, stellt die ersuchte Behörde das Einvernehmen über die Zuständigkeit mit den übrigen beteiligten Behörden her.

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