107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Zuständigkeit bei Informationen von mehreren Behörden (Art. 31a Abs. 2 IMG)
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Zuständigkeit
Art. 9 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Zuständigkeit bei Informationen von mehreren Behörden (Art. 31a Abs. 2 IMG)
1. Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Informationen, die bei mehreren Behörden vorhanden sind, ist die Behörde gemäss Artikel 8 Absatz 1 zuständig.
2. Ist die Zuständigkeit unklar oder haben mehrere Behörden die Information gemeinsam erarbeitet, stellt die ersuchte Behörde das Einvernehmen über die Zuständigkeit mit den übrigen beteiligten Behörden her.