107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Grundsatz (Art. 31a IMG)
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Zuständigkeit
Art. 8 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Grundsatz (Art. 31a IMG)
1. Für die Beantwortung einer formlosen Anfrage oder die Beurteilung eines Gesuchs um Zugang zu Informationen ist unter Vorbehalt der Artikel 9 bis 12 jene Behörde zuständig, welche die Information
a aufgezeichnet hat,
b von Dritten, die nicht dem IMG unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat, oder
c archiviert, sofern die Angelegenheit verwaltungsintern abgeschlossen ist.
2. Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so
a leitet sie die formlose Anfrage oder das Gesuch unverzüglich an die zuständige Behörde weiter,
b spricht sie sich nötigenfalls mit den übrigen beteiligten Behörden ab.