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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Grundsatz (Art. 31a IMG)

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Zuständigkeit
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Art. 8 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Grundsatz (Art. 31a IMG)

1. Für die Beantwortung einer formlosen Anfrage oder die Beurteilung eines Gesuchs um Zugang zu Informationen ist unter Vorbehalt der Artikel 9 bis 12 jene Behörde zuständig, welche die Information

a aufgezeichnet hat,

b von Dritten, die nicht dem IMG unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat, oder

c archiviert, sofern die Angelegenheit verwaltungsintern abgeschlossen ist.

2. Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so

a leitet sie die formlose Anfrage oder das Gesuch unverzüglich an die zuständige Behörde weiter,

b spricht sie sich nötigenfalls mit den übrigen beteiligten Behörden ab.

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