Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Zweisprachigkeit der Informationen des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung (Art. 16a Abs. 4 IMG und Art. 20 IMG)

Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Zweisprachigkeit der Informationen des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung (Art. 16a Abs. 4 IMG und Art. 20 IMG)

1. Der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung veröffentlichen Informationen, die den gesamten Kanton betreffen, unter Vorbehalt von Absatz 2 zeitgleich in beiden Amtssprachen.

2. Von einer zeitgleichen Veröffentlichung kann insbesondere abgewichen werden

a) bei ausserordentlichen Ereignissen, die bedeutende Rechtsgüter betreffen, wenn situationsbedingt die erforderlichen Ressourcen nicht verfügbar sind,

b) bei parlamentarischen Vorstössen und Anträgen im Rahmen der Sessionen des Grossen Rates.

3. Berichte, Studien und Gutachten von allgemeinem Interesse weisen ungeachtet ihrer Originalsprache eine Zusammenfassung in beiden Amtssprachen auf.

← Art. 6 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) Verständlichkeit der behördlichen Information und Kommunikation (Art. 14 und 14a Abs. 1 IMG) Art. 8 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →