107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Zweisprachigkeit der Informationen des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung (Art. 16a Abs. 4 IMG und Art. 20 IMG)
Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Art. 7 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Zweisprachigkeit der Informationen des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung (Art. 16a Abs. 4 IMG und Art. 20 IMG)
1. Der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung veröffentlichen Informationen, die den gesamten Kanton betreffen, unter Vorbehalt von Absatz 2 zeitgleich in beiden Amtssprachen.
2. Von einer zeitgleichen Veröffentlichung kann insbesondere abgewichen werden
a) bei ausserordentlichen Ereignissen, die bedeutende Rechtsgüter betreffen, wenn situationsbedingt die erforderlichen Ressourcen nicht verfügbar sind,
b) bei parlamentarischen Vorstössen und Anträgen im Rahmen der Sessionen des Grossen Rates.
3. Berichte, Studien und Gutachten von allgemeinem Interesse weisen ungeachtet ihrer Originalsprache eine Zusammenfassung in beiden Amtssprachen auf.