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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Information und Kommunikation bei Katastrophen und in Notlagen

Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
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Art. 6 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Information und Kommunikation bei Katastrophen und in Notlagen

Für die Information und Kommunikation bei Katastrophen und in Notlagen gilt primär die Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz.

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