107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Allgemeines Interesse (Art. 16 Abs. 1 Bst. a IMG)
Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Art. 5 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Allgemeines Interesse (Art. 16 Abs. 1 Bst. a IMG)
1. Ein allgemeines Interesse im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a IMG liegt namentlich dann vor, wenn eine Information zur Wahrung der demokratischen Rechte und zur Sicherstellung der Meinungsbildung über das Geschehen im Kanton oder in der betreffenden Gemeinde von Bedeutung ist.