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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Zuständigkeiten zur Information und Kommunikation

Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
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Art. 4 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Zuständigkeiten zur Information und Kommunikation

1. Das Amt für Kommunikation der Staatskanzlei plant und koordiniert die gesamtkantonale Informations- und Kommunikationstätigkeit gemäss Artikel 21 Absatz 1 IMG.

2. Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Parlamentsdienste sind für die Information und Kommunikation über ihre Verwaltungstätigkeit zuständig.

3. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

a) sind für die Information und Kommunikation über ihre Verwaltungstätigkeit zuständig,

b) sprechen sich nach Möglichkeit vorgängig mit dem Amt für Kommunikation ab.

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