107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Entfernung von Personendaten vom Internet (Art. 15b IMG)
Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
Art. 3 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Entfernung von Personendaten vom Internet (Art. 15b IMG)
1. Die für die Information zuständige Behörde legt zum Zeitpunkt der Publikation fest, wann die Personendaten zu entfernen sind.
2. Die Fristen bis zur Entfernung gemäss Absatz 1 können durch Weisung schematisch festgelegt werden und sich nach Publikationskategorien richten.