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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 27 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV)

Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung (Art. 34l IMG)
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Art. 27 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV)

1. Der Kanton kann

a) den Verein «Polit-Forum Bern» für das Wirken im Bereich der politischen Bildung mit jährlichen Betriebsbeiträgen von höchstens 20 Prozent des ausgewiesenen Finanzbedarfs unterstützen,

b) den Verein «Jugendparlament Kanton Bern» thematisch und logistisch sowie gemäss Absatz 2 finanziell unterstützen.

2. Die Unterstützung weiterer Institutionen mit Angeboten auf dem Gebiet der politischen Bildung, insbesondere zur Förderung der politischen Bildung von Jugendlichen, erfolgt durch die Gewährung von Betriebs- oder Projektbeiträgen. Die Beiträge belaufen sich in beiden Fällen auf höchstens 20'000 Franken pro Jahr und Institution, wobei die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger angemessene Eigenleistungen erbringen muss.

3. Für Leistungsverträge und Beitragsverfügungen gelten die Artikel 25 Absatz 3 und 26 Absatz 3 sinngemäss.

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