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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 26 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Unterstützung von Projekten (Art. 34c Abs. 1 Bst. b und c IMG)

Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Medienförderung
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Art. 26 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Unterstützung von Projekten (Art. 34c Abs. 1 Bst. b und c IMG)

1. Die Förderung von Institutionen, die Medien oder Medienschaffende durch die Finanzierung von projektbezogenen oder neuen Medienangeboten unterstützen (Art. 34c Abs. 1 Bst. c IMG), erfolgt in Form von befristeten Beiträgen.

2. Die Höhe der Beiträge

a bemisst sich am ausgewiesenen Finanzbedarf, wobei die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger angemessene Eigenleistungen erbringen muss,

b darf 20'000 Franken pro Jahr und unterstütztes Vorhaben nicht überschreiten.

3. Die Durchsetzung der Vorgaben des IMG ist durch Auflagen in der Beitragsverfügung sicherzustellen.

4. Für die Unterstützung von Trägerschaften digitaler Infrastrukturen (Art. 34c Abs. 1 Bst. b IMG) gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.

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