107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 25 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Nachrichtenagenturen (Art. 34c Abs. 1 Bst. a IMG)
Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Medienförderung
Art. 25 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Nachrichtenagenturen (Art. 34c Abs. 1 Bst. a IMG)
1. Der Kanton kann Institutionen, die publizistische Nachrichtendienste für Medien erbringen, durch Leistungsvertrag Betriebsbeiträge gewähren, sofern das Angebot
a) allen interessierten Medienanbieterinnen und -anbietern offensteht und
b) die französischsprachige oder deutschsprachige Berichterstattung zu kantonalen, regionalen und lokalen Themen von politischer Relevanz stärkt.
2. Die Beiträge bemessen sich anhand des ausgewiesenen Finanzbedarfs und betragen höchstens 100’000 Franken pro Jahr und Institution.
3. Für den Leistungsvertrag des Kantons mit Institutionen, die Medien fördern, gilt Artikel 13c des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)[[2]](#paragraphtext_content_fn_5343595_2_2_c).