107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 24 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Gemeindeversammlungen (Art. 10 Abs. 2 IMG)
Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 24 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Gemeindeversammlungen (Art. 10 Abs. 2 IMG)
1. Wer Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von Gemeindeversammlungen machen will, hat dies der Versammlungsleitung bis zum Beginn der Versammlung anzumelden.
2. Anträge für Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen werden den Stimmberechtigten zu Beginn der Versammlung zum Beschluss vorgelegt. Stimmt die Versammlung zu, macht die Versammlungsleitung die Anwesenden auf ihre Rechte aufmerksam.
3. Lässt die Versammlung Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen zu, so haben Personen, die ihre Äusserung oder Stimmabgabe nicht aufgezeichnet haben wollen, die Ablehnung der Aufzeichnung vor ihrer Äusserung oder Stimmabgabe bekanntzugeben.