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Art. 24 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Gemeindeversammlungen (Art. 10 Abs. 2 IMG)

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Art. 24 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Gemeindeversammlungen (Art. 10 Abs. 2 IMG)

1. Wer Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von Gemeindeversammlungen machen will, hat dies der Versammlungsleitung bis zum Beginn der Versammlung anzumelden.

2. Anträge für Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen werden den Stimmberechtigten zu Beginn der Versammlung zum Beschluss vorgelegt. Stimmt die Versammlung zu, macht die Versammlungsleitung die Anwesenden auf ihre Rechte aufmerksam.

3. Lässt die Versammlung Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen zu, so haben Personen, die ihre Äusserung oder Stimmabgabe nicht aufgezeichnet haben wollen, die Ablehnung der Aufzeichnung vor ihrer Äusserung oder Stimmabgabe bekanntzugeben.

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