107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Gewährung des Zugangs zu Informationen
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
Art. 23 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Gewährung des Zugangs zu Informationen
Der Zugang zur Information wird in der Regel in digitaler Form gewährt.
Er kann durch Einsicht bei der zuständigen Behörde oder durch Zustellung von Papierkopien stattfinden, wenn der Verwaltungsaufwand dadurch kleiner ist als in digitaler Form.
Die Behörde sorgt für die Sicherheit der Personendaten und Informationen bei der Gewährung des Zugangs.