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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 22 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Formlose Eröffnung

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
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Art. 22 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Formlose Eröffnung

1. Ist einzig die gesuchstellende Person am Verfahren beteiligt und wird dem Gesuch vollumfänglich stattgegeben, kann der Zugang zur Information formlos gewährt werden.

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