107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 22 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Formlose Eröffnung
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
Art. 22 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Formlose Eröffnung
1. Ist einzig die gesuchstellende Person am Verfahren beteiligt und wird dem Gesuch vollumfänglich stattgegeben, kann der Zugang zur Information formlos gewährt werden.