107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Überwiegendes privates Interesse: Nicht besonders schützenswerte Personendaten (Art. 29 Abs. 2 IMG)
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
Art. 21 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Überwiegendes privates Interesse: Nicht besonders schützenswerte Personendaten (Art. 29 Abs. 2 IMG)
1. Sind nicht besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so prüft die Behörde, ob der Gewährung des Zugangs zu Informationen überwiegende private Interessen entgegenstehen.
2. Die in den ersuchten Informationen erwähnten Personen werden angehört, wenn Zweifel bestehen, ob
a es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder
b überwiegende private Interessen betroffen sind.
3. In den übrigen Fällen kann die Behörde auf eine Anhörung verzichten.