Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 20 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Überwiegendes privates Interesse: Besonders schützenswerte Personendaten (Art. 28 IMG)

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Überwiegendes privates Interesse: Besonders schützenswerte Personendaten (Art. 28 IMG)

1. Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so holt die Behörde die Zustimmung der betroffenen Person ein und macht sie auf ihr Verweigerungsrecht aufmerksam.

2. Die Behörde lehnt das Gesuch ab, wenn

a die Zustimmung verweigert wird,

b die Verweigerung der Zustimmung vermutet werden muss oder

c das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.

← Art. 19 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) Verständlichkeit der behördlichen Information und Kommunikation (Art. 14 und 14a Abs. 1 IMG) Art. 21 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →