107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Überwiegendes privates Interesse: Besonders schützenswerte Personendaten (Art. 28 IMG)
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
Art. 20 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Überwiegendes privates Interesse: Besonders schützenswerte Personendaten (Art. 28 IMG)
1. Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen und können diese nicht abgedeckt werden, so holt die Behörde die Zustimmung der betroffenen Person ein und macht sie auf ihr Verweigerungsrecht aufmerksam.
2. Die Behörde lehnt das Gesuch ab, wenn
a die Zustimmung verweigert wird,
b die Verweigerung der Zustimmung vermutet werden muss oder
c das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.