Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Bekanntgabe von Personendaten im Internet (Art. 15b IMG)

Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Bekanntgabe von Personendaten im Internet (Art. 15b IMG)

1. Vor der Bekanntgabe von Personendaten im Internet prüft die verantwortliche Behörde, ob für die betroffenen Personen besondere Risiken bestehen, welche die öffentlichen Interessen an der Publikation überwiegen. Bestehen solche Risiken, so verzichtet die Behörde auf die Publikation im Internet.

2. Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.

← Art. 1 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) Verständlichkeit der behördlichen Information und Kommunikation (Art. 14 und 14a Abs. 1 IMG) Art. 3 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →