107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Bekanntgabe von Personendaten im Internet (Art. 15b IMG)
Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
Art. 2 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Bekanntgabe von Personendaten im Internet (Art. 15b IMG)
1. Vor der Bekanntgabe von Personendaten im Internet prüft die verantwortliche Behörde, ob für die betroffenen Personen besondere Risiken bestehen, welche die öffentlichen Interessen an der Publikation überwiegen. Bestehen solche Risiken, so verzichtet die Behörde auf die Publikation im Internet.
2. Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.