107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Überwiegendes öffentliches Interesse: Unverhältnismässiger Aufwand (Art. 29 Abs. 1 Bst. c IMG)
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
Art. 19 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Überwiegendes öffentliches Interesse: Unverhältnismässiger Aufwand (Art. 29 Abs. 1 Bst. c IMG)
Ein unverhältnismässiger Aufwand gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c IMG liegt dann vor, wenn die Behörde mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der Lage ist, das Gesuch um Zugang zu Informationen innert nützlicher Frist zu erledigen, ohne ihre Aufgaben zu vernachlässigen.