107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 18 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Abdecken der schützenswerten Informationen
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
Art. 18 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Abdecken der schützenswerten Informationen
1. Der Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen wird soweit möglich durch Abdecken der schützenswerten Informationen gewährleistet.