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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 18 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Abdecken der schützenswerten Informationen

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
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Art. 18 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Abdecken der schützenswerten Informationen

1. Der Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen wird soweit möglich durch Abdecken der schützenswerten Informationen gewährleistet.

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