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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 17 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Information zur Gebührenpflicht

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
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Art. 17 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Information zur Gebührenpflicht

1. Die Behörde informiert die gesuchstellende Person, wenn diese mit erheblichen Kostenfolgen rechnen muss (Art. 30 Abs. 2 IMG).

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