107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Information zur Gebührenpflicht
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
Art. 17 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Information zur Gebührenpflicht
1. Die Behörde informiert die gesuchstellende Person, wenn diese mit erheblichen Kostenfolgen rechnen muss (Art. 30 Abs. 2 IMG).