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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Einreichen des Gesuchs

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
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Art. 16 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Einreichen des Gesuchs

Das Gesuch um Zugang zu Informationen ist schriftlich bei der zuständigen Behörde (Art. 8 bis 12) einzureichen.

Im Gesuch sind die Informationen, zu denen Zugang verlangt wird, möglichst genau zu umschreiben.

Das Gesuch muss nur begründet werden, wenn es die besondere Gesetzgebung vorsieht.

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