107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Einreichen des Gesuchs
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Gesuch um Zugang zu Informationen
Art. 16 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Einreichen des Gesuchs
Das Gesuch um Zugang zu Informationen ist schriftlich bei der zuständigen Behörde (Art. 8 bis 12) einzureichen.
Im Gesuch sind die Informationen, zu denen Zugang verlangt wird, möglichst genau zu umschreiben.
Das Gesuch muss nur begründet werden, wenn es die besondere Gesetzgebung vorsieht.