Art. 15 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Abgrenzung zum Gesuchsverfahren um Zugang zu Informationen
Art. 15 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Abgrenzung zum Gesuchsverfahren um Zugang zu Informationen
1. Eine Anfrage kann nicht als formlose Anfrage im Sinne von Artikel 31 IMG behandelt werden, wenn
a. um Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten ersucht wird (Art. 28 IMG),
b. sie Personendaten zum Gegenstand hat, deren Bekanntgabe nach der Datenschutzgesetzgebung oder der besonderen Gesetzgebung ohne vertiefte Interessenabwägung nicht zugelassen ist, oder
c. eine vertiefte Interessenabwägung im Hinblick auf das Vorliegen anderer überwiegender privater Interessen (Art. 29 Abs. 2 IMG) oder überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 29 Abs. 1 IMG) vorgenommen werden muss.
2. In diesen Fällen wird die anfragende Person in das Gesuchsverfahren um Zugang zu Informationen (Art. 30 IMG) verwiesen und gleichzeitig auf die mögliche Gebührenpflicht hingewiesen.