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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Zuständigkeit bei Informationen im Staatsarchiv

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Zuständigkeit
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Art. 12 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Zuständigkeit bei Informationen im Staatsarchiv

1. Formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Informationen, die sich im Staatsarchiv befinden, behandelt

a die zuständige Behörde gemäss Artikel 31a IMG bzw. Artikel 8 bis 11 während einer Verwaltungsfrist von 30 Jahren,

b das Staatsarchiv nach Ablauf der Verwaltungsfrist.

2. Die Verwaltungsfrist beginnt

a bei Unterlagen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie von Verwaltungsjustizbehörden mit dem Datum des verfahrensabschliessenden Entscheids,

b bei allen übrigen Informationen mit dem Datum ihrer letzten Bearbeitung.

3. Massgebend für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt, in dem die formlose Anfrage oder das Gesuch eingereicht wird.

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