107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Zuständigkeit bei Informationen im Staatsarchiv
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Zuständigkeit
Art. 12 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Zuständigkeit bei Informationen im Staatsarchiv
1. Formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Informationen, die sich im Staatsarchiv befinden, behandelt
a die zuständige Behörde gemäss Artikel 31a IMG bzw. Artikel 8 bis 11 während einer Verwaltungsfrist von 30 Jahren,
b das Staatsarchiv nach Ablauf der Verwaltungsfrist.
2. Die Verwaltungsfrist beginnt
a bei Unterlagen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie von Verwaltungsjustizbehörden mit dem Datum des verfahrensabschliessenden Entscheids,
b bei allen übrigen Informationen mit dem Datum ihrer letzten Bearbeitung.
3. Massgebend für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt, in dem die formlose Anfrage oder das Gesuch eingereicht wird.