107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Zuständigkeit bei Informationen des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Zuständigkeit
Art. 11 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Zuständigkeit bei Informationen des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung
1. Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Regierungsratsgeschäften ist das jeweilige Generalsekretariat der federführenden Direktion bzw. das jeweilige Amt der federführenden Staatskanzlei zuständig.
2. Für Gesuche um Zugang zu Dokumenten von Regierungsratsgeschäften, die als «Geheim» klassifiziert sind, ist das zuständige Mitglied des Regierungsrates oder die Staatschreiberin oder der Staatsschreiber zuständig.
3. Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Informationen der Direktion und der Staatskanzlei ist das jeweilige Generalsekretariat oder das federführende Amt zuständig.