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107.111 IMVOIAMRIFM CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Zuständigkeit bei Informationen der Organe des Grossen Rates

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage - Zuständigkeit
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Art. 10 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Zuständigkeit bei Informationen der Organe des Grossen Rates

1. Für formlose Anfragen und Gesuche um Zugang zu Geschäften von Organen des Grossen Rates ist das jeweils mit der Sache befasste Ratsorgan zuständig.

2. Besteht das Ratsorgan nicht mehr, ist das Büro des Grossen Rates zuständig.

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