107.111
IMVOIAMRIFM
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) - Verständlichkeit der behördlichen Information und Kommunikation (Art. 14 und 14a Abs. 1 IMG)
Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
Art. 1 Verordnung über die Information und die Medienförderung (IMV) · Verständlichkeit der behördlichen Information und Kommunikation (Art. 14 und 14a Abs. 1 IMG)
1. Die Behörden informieren und kommunizieren in einer für die Öffentlichkeit allgemein verständlichen Sprache.
2. Sie bieten für Menschen mit Behinderungen oder mit geringen Sprachkenntnissen soweit möglich und geboten zusätzliche Hilfsmittel und Übersetzungen an, insbesondere wenn die Informationen oder Kommunikationsangebote
a) sich primär an diese Personen richten,
b) wesentlich sind für ihre Sicherheit oder Gesundheit,
c) erforderlich sind für die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten oder
d) ihnen ermöglichen, ihr Recht auf politische Teilhabe auszuüben.