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Art. 9 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)

Öffentlichkeit der Sitzungen - Justizbehörden
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Art. 9 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)

1. Die Verhandlungen vor den Justizbehörden sind öffentlich, soweit die Spezialgesetzgebung den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorsieht.

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