107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
Öffentlichkeit der Sitzungen - Justizbehörden
Art. 9 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
1. Die Verhandlungen vor den Justizbehörden sind öffentlich, soweit die Spezialgesetzgebung den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorsieht.