107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Kommissionen
Öffentlichkeit der Sitzungen - Regierungsrat und vom Regierungsrat eingesetzte Kommissionen
Art. 8 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Kommissionen
1. Die Sitzungen der vom Regierungsrat eingesetzten Kommissionen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
2. Öffentlich sind
a) Sitzungen von Expertenkommissionen im Zusammenhang mit Revisionen der Kantonsverfassung und
b) Sitzungen anderer Kommissionen, wenn der Regierungsrat die Öffentlichkeit beschliesst.
3. Die Kommissionen sind verantwortlich für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten. Sie können die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz beiziehen.