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Art. 7 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Regierungsrat

Öffentlichkeit der Sitzungen - Regierungsrat und vom Regierungsrat eingesetzte Kommissionen
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Art. 7 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Regierungsrat

1. Die Sitzungen des Regierungsrates und seiner Ausschüsse sowie die den Sitzungen unmittelbar vorangehenden Entscheidfindungsverfahren sind nicht öffentlich.

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