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Art. 6 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Information

Öffentlichkeit der Sitzungen - Grosser Rat
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Art. 6 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Information

Die besonderen Bestimmungen der Grossratsgesetzgebung zur Information durch den Grossen Rat bleiben vorbehalten.

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