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Art. 38 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 38 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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