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Art. 37 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Änderung eines Erlasses

Schlussbestimmungen
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Art. 37 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Änderung eines Erlasses

1. Das Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat wird wie folgt geändert

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