107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 36 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
Vollzug
Art. 36 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
2. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft regeln das Nähere durch Reglement.
3. ...
4. Die Landeskirchen können ergänzende oder präzisierende Ausführungsvorschriften erlassen.