107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 35 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
Rechtspflege
Art. 35 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
1. Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[9]](#paragraphtext_content_fn_4325722_2_9_c).
2. Es entscheiden im Rahmen dieses Gesetzes
a. die Zivilabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden der Zivilrechtspflege,
b. die Strafabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden der Strafrechtspflege.
3. Gegen Verfügungen von Anstalten und Körperschaften des Kantons sowie von Privaten, die kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen, kann bei jener Direktion Beschwerde geführt werden, welche die Aufsicht wahrnimmt oder die dem Fachbereich am nächsten steht.