107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 34m Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Evaluation
Art. 34m Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
1. Der Regierungsrat überprüft periodisch die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Förderungsmassnahmen nach den Unterabschnitten 4a.1 bis 4a.3.
2. Er informiert die zuständige Kommission des Grossen Rates über die getroffenen Fördermassnahmen und die aufgewendeten Mittel.