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Art. 34l Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Vollzug

Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung
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Art. 34l Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Vollzug

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Förderung der politischen Bildung durch Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Finanzhilfen.

2. Für die Gewährung von Finanzhilfen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

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