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Art. 34k Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Finanzhilfen

Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung
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Art. 34k Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Finanzhilfen

1. Die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach Artikel 34d.

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