107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 34i Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Förderungsmassnahmen
Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung
Art. 34i Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Förderungsmassnahmen
1. Der Kanton kann eigene Angebote zur politischen Bildung bereitstellen oder Informationsangebote und Vorhaben Dritter mit Finanzhilfen unterstützen. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.