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Art. 34i Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Förderungsmassnahmen

Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung
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Art. 34i Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Förderungsmassnahmen

1. Der Kanton kann eigene Angebote zur politischen Bildung bereitstellen oder Informationsangebote und Vorhaben Dritter mit Finanzhilfen unterstützen. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.

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