107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 34g Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Zweck
Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung
Art. 34g Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Zweck
1. Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung
a) unterstützen das Vermitteln von Wissen zu Politik und Demokratie,
b) wecken das Interesse an staatlichem Handeln und politischen Prozessen,
c) erleichtern den Erwerb von Kompetenzen, die für die aktive Teilnahme am politischen Geschehen von Bund, Kanton und Gemeinden notwendig sind.