107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 34f Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Förderung der Medienkompetenz
Art. 34f Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
Der Kanton kann zur Förderung der Medienkompetenz Massnahmen ergreifen oder finanzieren, die den Zugang zu Medienangeboten erleichtern.