Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107.1 IMGLIAMLIPM CH-BE

Art. 34e Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Vollzug

Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Medienförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34e Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Vollzug

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Massnahmen zur Medienförderung durch Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Finanzhilfen.

2. Für die Gewährung von Finanzhilfen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

3. Die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach der Staatsbeitragsgesetzgebung. Artikel 7a des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG) gilt für die endbegünstigten Medien sinngemäss.

← Art. 34d Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) Gegenstand Art. 34f Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →