107.1
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CH-BE
Art. 34e Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Vollzug
Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Medienförderung
Art. 34e Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Vollzug
1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Massnahmen zur Medienförderung durch Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Finanzhilfen.
2. Für die Gewährung von Finanzhilfen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
3. Die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach der Staatsbeitragsgesetzgebung. Artikel 7a des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG) gilt für die endbegünstigten Medien sinngemäss.