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Art. 34d Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Finanzhilfen

Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Medienförderung
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Art. 34d Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Finanzhilfen

Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin und befristet gewährt.

Sie werden bei Betriebsbeiträgen aufgrund eines Leistungsvertrags und bei der Förderung von Projekten durch Verfügung festgelegt.

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