107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 34d Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Finanzhilfen
Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Medienförderung
Art. 34d Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Finanzhilfen
Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin und befristet gewährt.
Sie werden bei Betriebsbeiträgen aufgrund eines Leistungsvertrags und bei der Förderung von Projekten durch Verfügung festgelegt.