Art. 34c Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Förderungsmassnahmen
Art. 34c Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Förderungsmassnahmen
1. Die Medienförderung kann erfolgen durch Finanzhilfen an
a) Institutionen, die Medien mit redaktionellen Beiträgen zu kantonalen, regionalen oder lokalen Themen unterstützen,
b) Trägerschaften von digitalen Infrastrukturen für die Beschaffung, Herstellung, Verbreitung oder Auffindbarkeit von publizistischen Medienangeboten zu kantonalen, regionalen oder lokalen Angelegenheiten,
c) Institutionen, die Medien oder Medienschaffende unterstützen, beispielsweise durch Aus- oder Weiterbildungsbeiträge, die Finanzierung von Stellenprozenten oder befristete Finanzierungen für projektbezogene oder neue Medienangebote,
d) Institutionen, die ein anwendungsorientiertes Forschungsprojekt führen, welches das Entwicklungs- und Innovationspotenzial kantonaler, regionaler oder lokaler Medien sowie den Übergang und die Etablierung von Medienangeboten im digitalen Raum untersucht, soweit das Forschungsprojekt nicht unter einen Leistungsauftrag des Kantons fällt.